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ZK2 2017 92

Gebührenrechnung

Schwyz · 2017-12-21 · Deutsch SZ
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Gebührenrechnung | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.

E. 2 Kosten werden keine erhoben.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘103.45.

E. 4 Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und an das Notariat March (1/R). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 21. Dezember 2017 rfl

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.
  2. Kosten werden keine erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘103.45.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und an das Notariat March (1/R). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 21. Dezember 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 21. Dezember 2017 ZK2 2017 92 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Notariat March, Postfach 437, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen SZ, Beschwerdegegner, betreffend Gebühren (Beschwerde gegen die Gebührenrechnung des Notariats March vom 4. De- zember 2017, RG 2017 3109);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 6. De- zember 2017 gegen die Gebührenrechnung des Notariats March vom 4. De- zember 2017 über einen Betrag von Fr. 1‘103.45 Beschwerde beim Kantons- gericht erhob (KG-act. 1);

- dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 ihre Beschwerde zurückzog (KG-act. 4), weshalb das Beschwerdeverfahren abzu- schreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);

- dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskos- ten abzusehen;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG prä- sidial ergehen kann;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.

2. Kosten werden keine erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘103.45.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und an das Notariat March (1/R). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 21. Dezember 2017 rfl