Gebührenrechnung | Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.
E. 2 Kosten werden keine erhoben.
E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘103.45.
E. 4 Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und an das Notariat March (1/R). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 21. Dezember 2017 rfl
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.
- Kosten werden keine erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘103.45.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und an das Notariat March (1/R). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 21. Dezember 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 21. Dezember 2017 ZK2 2017 92 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Notariat March, Postfach 437, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen SZ, Beschwerdegegner, betreffend Gebühren (Beschwerde gegen die Gebührenrechnung des Notariats March vom 4. De- zember 2017, RG 2017 3109);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 6. De- zember 2017 gegen die Gebührenrechnung des Notariats March vom 4. De- zember 2017 über einen Betrag von Fr. 1‘103.45 Beschwerde beim Kantons- gericht erhob (KG-act. 1);
- dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 ihre Beschwerde zurückzog (KG-act. 4), weshalb das Beschwerdeverfahren abzu- schreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);
- dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskos- ten abzusehen;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG prä- sidial ergehen kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.
2. Kosten werden keine erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘103.45.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und an das Notariat March (1/R). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 21. Dezember 2017 rfl